Zusammenfassung
Der Arbeitsplan zur Ökodesign-Verordnung (ESPR) setzt Prioritäten bis 2030. Zugleich gelten neue Regeln für unverkaufte Textilien, und der Digitale Produktpass nimmt Gestalt an. Was öffentliche Auftraggeber jetzt wissen sollten.
Update zur Ökodesign-Verordnung (ESPR): Arbeitsplan, Vernichtungsverbot und Digitaler Produktpass – das ist neu für die öffentliche Beschaffung
Dieser Beitrag führt unseren Grundlagenartikel zur Ökodesign-Verordnung fort. Im Mittelpunkt stehen drei aktuelle Entwicklungen: der ESPR-Arbeitsplan 2025–2030, das Vernichtungsverbot für unverkaufte Bekleidung und Schuhe sowie der Digitale Produktpass.
Die Ökodesign-Verordnung (Ecodesign for Sustainable Products Regulation, kurz ESPR) löst die bisherige Ökodesign-Richtlinie ab. Als Rahmenverordnung legt sie allgemeine Vorgaben fest, die von der Europäischen Kommission schrittweise – insbesondere durch delegierte Rechtsakte – für einzelne Produktgruppen konkretisiert werden.
Arbeitsplan zur Ökodesign-Verordnung (ESPR): Prioritäten bis 2030
Die Europäische Kommission hat am 16. April 2025 den Arbeitsplan 2025–2030 angenommen. Er priorisiert Produktgruppen, für die Ökodesign-Anforderungen vorbereitet werden. Die Zeitangaben sind indikativ – verbindliche Pflichten entstehen erst durch produktspezifische delegierte Rechtsakte.
Im ersten Arbeitsplan stehen folgende Produktgruppen zunächst im Fokus:
- Textilien (mit Schwerpunkt Bekleidung)
- Möbel
- Reifen
- Matratzen
Bei den Vorprodukten aus maßgeblichen Lieferketten werden Eisen und Stahl sowie Aluminium priorisiert. Produktübergreifend sind Maßnahmen zur Reparierbarkeit – einschließlich eines Reparierbarkeits-Scores – und zur Recyclingfähigkeit von Elektro- und Elektronikgeräten vorgesehen. Reinigungsmittel, Farben, Schmierstoffe und Chemikalien wurden nicht in den ersten Arbeitsplan aufgenommen. Einen Überblick bietet der ESPR-Umsetzungsplan der WKO.
Für Textilien werden dabei insbesondere Anforderungen an Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Recyclingfähigkeit, Materialvielfalt und Rezyklatanteile vorbereitet. Auch Vorgaben zur Mikroplastikfreisetzung, zu Lebenszyklusabfällen sowie zum CO₂- bzw. Umweltfußabdruck und Energieverbrauch können Gegenstand des delegierten Rechtsakts werden. Welche Kriterien tatsächlich verbindlich werden und welche Nachweise erforderlich sind, steht jedoch noch nicht fest. Für die Beschaffung zeichnet sich aber bereits ab, dass Kreislauffähigkeit und Umweltwirkungen über den gesamten Lebenszyklus stärker in den Fokus rücken.
Stand der Vorstudie zu Textilprodukten
Eine Vorstudie des Joint Research Centre (JRC) liefert die fachliche Grundlage für mögliche produktspezifische Ökodesign-Anforderungen an Textilien. Parallel werden mögliche Kriterien für eine umweltorientierte öffentliche Beschaffung und überarbeitete Kriterien für das EU-Umweltzeichen untersucht. Die Vorstudie ist noch nicht abgeschlossen und begründet weder verbindliche Anforderungen noch unmittelbar anzuwendende Nachweispflichten. Für Beschaffungsstellen ist sie dennoch relevant: Sie zeigt, welche Aspekte – etwa Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Recyclingfähigkeit, Materialzusammensetzung und Rezyklatanteile – künftig stärker in Kriterien und Nachweise einfließen könnten. Bestehende Ausschreibungsunterlagen können bereits auf Anschlussfähigkeit geprüft werden, ohne künftige Detailvorgaben vorwegzunehmen. Für weiterführende Informationen siehe EU JRC-Projektplan zur Vorstudie für Textilprodukte.
Unverkaufte Kleidung und Schuhe: Vernichtungsverbot seit Juli 2026
Seit 19. Juli 2026 dürfen große Unternehmen unverkaufte Bekleidung, Bekleidungsaccessoires und Schuhe grundsätzlich nicht mehr vernichten. Für mittelgroße Unternehmen greift das Verbot ab 2030. Ausnahmen sind nur in festgelegten Fällen möglich, beispielsweise bei beschädigten Produkten oder Sicherheitsrisiken. Ergänzend bestehen Offenlegungspflichten für unverkaufte Verbraucherprodukte, die als Abfall entsorgt werden. Dafür hat die Europäische Kommission ein standardisiertes Berichtsformat festgelegt.
Für die Einstufung der Unternehmen gilt die EU-KMU-Definition; bei Partner- und verbundenen Unternehmen können weitere Beschäftigten- und Finanzdaten einzubeziehen sein. Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/296 erlaubt Ausnahmen nur in eng begrenzten Fällen, etwa bei gefährlichen oder nicht rechtskonformen, kontaminierten oder nicht wirtschaftlich reparierbaren Produkten sowie bei Verletzungen geistiger Eigentumsrechte. Unternehmen müssen die Voraussetzungen belegen, die Abfallhierarchie einhalten, Unterlagen fünf Jahre aufbewahren und sie der Behörde grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen elektronisch bereitstellen. Bei der Übergabe an einen Abfallbehandler ist die herangezogene Ausnahme schriftlich anzugeben.
Was ändert sich für die nachhaltige öffentliche Beschaffung?
Die ESPR ermöglicht verbindliche Mindestanforderungen für die nachhaltige öffentliche Beschaffung. Die Kommission prüft solche Vorgaben für priorisierte Produktgruppen parallel zu den jeweiligen Ökodesign-Anforderungen. Öffentliche Beschaffung kann damit künftig noch stärker zur Kreislaufwirtschaft beitragen.
Für den naBe-Kriterienkatalog heißt das: Die europäischen Arbeiten zu Textilien, Möbeln, Matratzen und Reifen sind laufend zu beobachten. Die Priorisierung von grundlegenden Ausgangsstoffen (Eisen, Stahl und Aluminium), die in zahlreichen Produkten und Infrastrukturen eingesetzt werden – etwa in Gebäuden, Fahrzeugen, Maschinen, Möbeln oder Elektrogeräten – ist besonders relevant, weil ihre Herstellung mit einem hohen Energie- und Ressourcenverbrauch sowie erheblichen Treibhausgasemissionen verbunden sein kann. Künftige Ökodesign-Anforderungen könnten daher beispielsweise die CO₂- und Umweltbilanz, den Rezyklatanteil, die Recyclingfähigkeit oder die Verfügbarkeit verlässlicher Produktinformationen betreffen. Parallel dazu greifen bei Textilien Anforderungen an Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteile, das Vernichtungsverbot und der Digitale Produktpass ineinander.
Beschaffungsstellen können sich vorbereiten, indem sie frühzeitig mit Lieferanten klären, welche Produktdaten und Konformitätsnachweise künftig bereitgestellt werden können und wie Rücknahme-, Wiederverwendungs- und Verwertungslösungen in Leistungsbeschreibungen und Verträgen berücksichtigt werden können.
Das Wichtigste für die Ausschreibung
- Anforderungen konkret formulieren: In der Leistungsbeschreibung auftragsbezogene Vorgaben festlegen – etwa zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit, recyclingfähigen Materialkombinationen, Rezyklatanteilen sowie Rücknahme und Verwertung.
- Geeignete Nachweise verlangen: In den Ausschreibungsunterlagen klar angeben, welche Produktdaten, Prüfberichte, Zertifikate oder gleichwertigen Nachweise zu welchem Zeitpunkt vorzulegen sind.
- Leistungspflichten vertraglich absichern: Die Bereitstellung und Aktualisierung von Produktinformationen sowie vereinbarte Rücknahme-, Wiederverwendungs- und Verwertungslösungen verbindlich festhalten.
- Material- und Stoffinformationen prüfen: Bei relevanten Produkten Angaben zur Materialzusammensetzung und zu besorgniserregenden Stoffen einfordern. Zur fachlichen Einordnung können ECHA CHEM und die SCIP-Datenbank herangezogen werden.
Praxisbeispiel: Kreisläufe für Berufsbekleidung schließen
Die Themen knüpfen an den naBe-Fachtag 2024 und das Textilsymposium 2025 in Bern an. Ein konkreter Umsetzungsansatz ist das Good Practice-Beispiel „Uniform-Recycling Pioniere“: Sechs Projektpartner erproben eine gemeinsame Sammel-, Sortier- und Verwertungslösung für ausgediente Berufsbekleidung. Das bei der ECOVATION 2026 vorgestellte Pilotprojekt zeigt, wie Kooperation und gebündelte Materialströme textile Kreisläufe unterstützen können. Alle öffentlichen Stellen sind herzlich eingeladen, sich der Initiative anzuschließen – unabhängig davon, welche Mengen sie einbringen können: Denn jeder Beitrag hilft, Stoffströme zu bündeln und textile Kreisläufe gemeinsam weiter auszubauen.
Digitaler Produktpass: Mehr Transparenz zu Produkten und Lieferketten
Die technische Vorbereitung für die Einführung des Digital Product Passport (DPP) ist bereits im Gange. Der Digitale Produktpass (DPP) bündelt Informationen etwa zu Herkunft, Wiederverwendung, Gebrauch und Regelkonformität und macht sie beispielsweise über einen QR-Code abrufbar. Die Europäische Kommission startete im Juli 2026 das zentrale DPP-Register. Die erste Umsetzungsfrist betrifft bestimmte Batteriekategorien ab 18. Februar 2027. Für Textilien gibt es noch keinen verbindlichen Einführungstermin. Für öffentliche Auftraggeber kann der DPP die Prüfung von Produkt- und Lieferketteninformationen erleichtern. Perspektivisch kann er standardisierte Angaben etwa zu Materialien und relevanten Stoffen, technischen Eigenschaften, Reparierbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteilen und Umweltauswirkungen bereitstellen. Beschaffungsstellen sollten daher frühzeitig klären, welche Produktdaten sie für Ausschreibung, Angebotsprüfung, Wareneingang, Bestandsmanagement, Reparatur, Rücknahme und Verwertung tatsächlich benötigen und wie diese dokumentiert werden können.
Ausblick: Jetzt auf die produktspezifischen Vorgaben vorbereiten
Der Arbeitsplan setzt die Richtung, verbindlich werden jedoch erst die produktspezifischen Rechtsakte mit ihren Anforderungen, Fristen und Nachweisen. Öffentliche Auftraggeber sollten diese Entwicklungen frühzeitig beobachten und ihre Beschaffungskriterien auf Anschlussfähigkeit prüfen.
Weiterführende Links
ESPR- und Energielabel-Arbeitsplan 2025–2030
EU JRC-Projektplan zur Vorstudie für Textilprodukte
2025 State of the EU ETS Report – ERCST
Delegierte Verordnung (EU) 2026/296 zu den Ausnahmen vom Vernichtungsverbot (EUR-Lex)
Informationen der Europäischen Kommission zum Vernichtungsverbot
Aktuelle WKO-Informationen zur ESPR
Diskussionspapier „Ökodesign-Anforderungen für Textilprodukte“ vom Umweltbundesamt 2025
Good Practice-Beispiel: BBG-Miettextilien – naBe
Good Practice-Beispiel: Uniform-Recycling Pioniere – naBe
Informationen der Europäischen Kommission mit laufenden Updates:
Zum DPP: CIRPASS
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