Erklärung zur Barrierefreiheit
Die naBe-Plattform ist bemüht, ihre Website im Einklang mit dem Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG) in der geltenden
Fassung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über
den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1)
barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Website www.nabe.gv.at.
Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Diese Website ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten und Ausnahmen teilweise mit Konformitätsstufe AA der
„Richtlinien für barrierefreie Webinhalte Web – WCAG 2.1“ beziehungsweise mit dem geltenden Europäischen Standard EN 301
549 V2.1.2 (2018-08) vereinbar.
Nicht barrierefreie Inhalte
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind nicht barrierefrei:
a) PDF
Viele, vorwiegend ältere PDF-Dokumente und Office-Dokumente sind nicht barrierefrei. Beispielsweise sind PDF-Dokumente
nicht getaggt, sodass sie von Screenreadern nicht oder nur unzureichend erfasst und genutzt werden können. Damit ist das
WCAG Erfolgskriterium 4.1.2 (Name, Rolle, Wert) nicht erfüllt. Wir planen zukünftig unser PDF bzw. Downloads
barrierefrei zu gestalten. Sollten Sie ein PDF dringend benötigen, geben Sie uns bitte Bescheid.
b) Videos
Unsere Videos verfügen über keine Untertitel und sind daher nicht barrierefrei. Bei der Erstellung von neuen Videos wird
bereits auf Untertitel geachtet.
c) Bilder
Unsere Bilder sollten alle über einen Alternativtext verfügen, sodass diese Information für Screenreader-Benutzer
zugänglich ist. Sollte Ihnen ein Bild ohne Alternativtext auffallen, geben Sie uns bitte umgehend Bescheid.
d) Die Inhalte fallen nicht in den Anwendungsbereich der anwendbaren Rechtsvorschriften:
Inhalte von Dritten, beispielsweise Studien oder Präsentationsmaterialien von externen Vortragenden, die nicht im
Einflussbereich der naBe-Plattform liegen, sind von der Richtlinie (EU) 2016/2102 ausgenommen. Für diese Inhalte Dritter kann
bezüglich Vereinbarkeit mit Barrierefreiheitsbestimmungen keine Aussage getroffen werden.
Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am 13. Juli 2020 erstellt. Die naBe-Website wurde im August 2020 gestaltet. Für diese Erklärung
wurde ein Selbsttest durchgeführt.
Die Bewertung der Vereinbarkeit der Website mit dem WZG zur Umsetzung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/2102
erfolgte in Form eines Selbsttests nach WCAG 2.0 im Konformitätslevel AA im September 2019. Überprüft wurden die
Startseite, eine Übersichtsseite, eine Nachrichtenseite, die Suche und das Suchergebnis. Einzelne Seiteninhalte werden
von der Web-Redaktion bei Veröffentlichung neuer Inhalte regelmäßig geprüft.
Feedback und Kontaktangaben
Die Angebote und Services auf dieser Website werden laufend verbessert, ausgetauscht und ausgebaut. Dabei ist uns die
Bedienbarkeit und Zugänglichkeit ein großes Anliegen.
Wenn Ihnen Barrieren auffallen, die Sie an der Benutzung unserer Website behindern – Probleme, die in dieser Erklärung
nicht beschrieben sind, Mängel in Bezug auf die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen – so bitten wir Sie, uns
diese per EMail mitzuteilen.
Wir werden Ihre Anfrage prüfen und Sie ehestmöglich kontaktieren. Sämtliche Mitteilungen
und Anregungen senden Sie uns bitte an office@nabe.gv.at. Bitte beschreiben Sie das Problem und führen Sie uns die
URL(s) der betroffenen Website oder des Dokuments an.
Durchsetzungsverfahren
Bei nicht zufriedenstellenden Antworten aus oben genannter Kontaktmöglichkeit können Sie sich mittels Beschwerde an die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (FFG) wenden. Die FFG nimmt über das Kontaktformular Beschwerden auf elektronischem Weg entgegen.
Kontaktformular der Beschwerdestelle
Die Beschwerden werden von der FFG dahingehend geprüft, ob sie sich auf Verstöße gegen die Vorgaben des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes, insbesondere Mängel bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen, durch den Bund oder einer ihm zuordenbaren Einrichtung beziehen.
Sofern die Beschwerde berechtigt ist, hat die FFG dem Bund oder den betroffenen Rechtsträgern Handlungsempfehlungen auszusprechen und Maßnahmen vorzuschlagen, die der Beseitigung der vorliegenden Mängel dienen.