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Hinweise zur Änderung gesetzlicher Vorgaben

Es ist viel in Bewegung und der naBe-Aktionsplan bewegt sich mit!
Änderungen von gesetzlichen und normativen Vorgaben verlangen nach Anpassungen im naBe-Kriterienkatalog

Der naBe-Kriterienkatalog referenziert auf zahlreiche gesetzliche und normative Vorgaben. Sobald diese sich ändern, erscheint bei den naBe-Kriterien, die auf der naBe-Webseite dargestellt sind, ein Hinweis auf die entsprechenden Änderungen. Bei Fragen wenden Sie sich gerne an die naBe-Plattform office@nabe.gv.at.

5. Lampen

HINWEIS
  • Aufgrund von Änderungen des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU¹ dürfen Leuchtstofflampen in Ringform (T5/T9) u. a. einseitig gesockelten Leuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke mit 25.02.2023 sowie beidseitig gesockelte lineare Leuchtstofflampen T5/T8 mit 25.08.2023 nicht mehr verkauft werden (mit Ausnahme von Lagerbeständen).
  • Quecksilberhaltige Hochdrucknatrium(dampf)lampen mit verbesserter Farbwiedergabe (Ra > 60) dürfen mit 25.02.2023 in der EU nicht mehr verkauft werden.

Hinweise beim naBe-Kriterium für Innenbeleuchtung (5.2): „Für Leuchtstofflampen: Der Quecksilbergehalt der Lampe darf max. 2,5 mg/Lampen betragen“:

Der naBe-Grenzwert für den Quecksilbergehalt von Leuchtstofflampen wird für einen Großteil der Leuchtstofflampen im Jahr 2023 hinfällig, da diese dann – mit wenigen Ausnahmen (siehe unten) – nicht mehr verkauft werden dürfen. Laut Richtlinie (EU) 2022/284² dürfen quecksilberhaltige beidseitig gesockelte lineare Leuchtstofflampen (Tri-Phosphor-Lampen) je nach Röhrendurchmesser entweder nur noch bis 24.2.2023 oder bis 24.8.2023 verkauft werden. Laut Richtlinie (EU) 2022/276³ dürfen quecksilberhaltige einseitig gesockelte Leuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke nur noch bis 24.2.2023 verkauft werden mit Ausnahme der Lampen mit einer Leistungsaufnahme von weniger als 30 Watt und einer Lebensdauer von mehr als 20.000 Stunden, die laut Richtlinie (EU) 2022/277⁴  noch bis 24.8.2023 verkauft werden dürfen.

Der naBe-Grenzwert gilt weiterhin für quecksilberhaltige nicht-lineare Tri-Phosphor-Lampen mit einem Röhrendurchmesser von mehr als 17 mm. Sie dürfen laut Richtlinie (EU) 2022/282⁵ bis 24.2.2025 verkauft werden.
Quecksilberhaltige Lampen für die Notfallbeleuchtung dürfen laut 2022/287⁶ noch bis 24.2.2027 verkauft werden.

Hinweise beim naBe-Kriterium für Außenbeleuchtung (5.3): „Der Quecksilbergehalt der Lampe darf max. die Werte erreichen, die in Tab. 11 dargestellt sind“:

Der naBe-Grenzwert für den Quecksilbergehalt von Natriumdampflampen ist für Lampen mit einer Leistungsaufnahme von über 405 Watt und einer normalen Farbwiedergabe ab 1.10.2022 hinfällig, ab diesem Zeitpunkt ist laut Richtlinie (EU) 2022/275⁷ nur noch ein Quecksilbergehalt von max. 25 mg erlaubt. Nach dem 24.2.2027 dürfen keine quecksilberhaltigen Hochdrucknatriumdampflampen mit einer normalen Farbwiedergabe mehr verkauft werden.
Quecksilberhaltige Hochdrucknatriumdampflampen mit einer verbesserten Farbwiedergabe (Ra > 60) dürfen laut Richtlinie (EU) 2022/283⁸ nur noch bis 24.2.2023 verkauft werden. Eine Ausnahme stellen Hochdrucknatriumdampflampen mit einer verbesserten Farbwiedergabe (Ra > 80) und einer Leistungsaufnahme von max. 105 Watt dar. Sie dürfen laut Richtlinie (EU) 2022/283 bis 24.2.2027 mit einem Quecksilbergehalt von max. 16 mg verkauft werden. Der naBe-Grenzwert von max. 20 mg Quecksilber ist für diese Lampen folglich hinfällig.

Der naBe-Grenzwert für den Quecksilbergehalt von Metallhalogenidlampen gilt bis 24.2.2027. Danach dürfen laut Richtlinie (EU) 2022/278⁹ keine quecksilberhaltigen Metallhalogenidlampen mehr verkauft werden.

9. Elektrogeräte: Backöfen/Waschmaschinen

HINWEIS
  • Die aktuelle Verordnung (EU) 2019/2014¹ verpflichtet die Hersteller von Waschmaschinen nur noch dazu, den Schallleistungspegel der Geräte beim Schleudern anzugeben und nicht mehr jenen beim Waschen. Daher wird empfohlen, bei der Ausschreibung darauf zu verzichten, Grenzwerte für den Schallleistungspegel der Waschmaschine beim Waschen festzulegen.
  • Hersteller von Backöfen, Kochmulden und Dunstabzugshauben sind durch die EU-Verordnung 66/2014² verpflichtet, Informationen über den Energieverbrauch und die Energieeffizienz auf Ihren Webseiten bereitzustellen. Die entsprechenden Informationen finden Sie auf den offiziellen Webseiten der Hersteller.

Header- und Beitragsbild: ©Pixabay

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